Leitsätze, OLG Hamburg Beschluß vom 5.5.2010, 2 Ws 34/10:
1. Dem gemäß § 68b S. 1 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandstätigkeit im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung aus der Landeskasse als Vergütung eine Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 4301 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer zu, nicht hingegen Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Termingebühr entsprechend Nrn. 4100, 4124 und 4126 VV RVG.
2. Im Verfahren über die Beschwerde eines Rechtsanwaltes gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Zeugenbeistand besteht ein Verschlechterungsverbot nicht, so dass die angefochtene Entscheidung auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden kann.