Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem „Normaltarif“ höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 160, 377, 383 f.).
Urteil BGH 25.10.2005, AZ: VI ZR 9/05
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Aus der Entscheidung:
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 – VersR 2005, 569 und – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04 – VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04 – z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04 – aaO und vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 – VersR 2005, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nachzuholen haben.
b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der „Unfallersatztarif“ auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“ war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 – und – VI ZR 160/04 – jeweils aaO und vom 14. April 2005 – VI ZR 37/04 – aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er – wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger – ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04 – aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegenüber – entgegen der Auffassung der Revision – keine grundsätzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 Euro nebst Umsatzsteuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 – aaO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger hier eine Erstattung von Haftungsfreistellungskosten mit der Begründung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung für das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. März 1974 – VI ZR 216/72 – VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 – aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kläger als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, während er gegenüber der Volkswagen AG als Leasinggeber des Unfallfahrzeuges nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 Euro pro Schadensfall bei allen anderen Unfallschäden haftete. Auch diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu prüfen haben.
3. Die weitergehende Revision hat demgegenüber keinen Erfolg.
a) Soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 52 ¤ nicht berücksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Klägers zu der Frage aufgezeigt, ob und inwieweit solche Kosten für „Zustellung/Abholung im Stadtgebiet“ erforderlich waren im Sinne des § 249 S. 2 BGB a.F.
b) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger die geltend gemachte Auslagenpauschale von 26 ¤ auf 7,50 ¤ gekürzt hat, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens im Sinne des § 287 ZPO und ist – da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind – revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen.