Sicherheitseinbehalte: Von welcher Bemessungsgrundlage muss korrekt berechnet werden – Von welcher Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Sicherheitseinbehalt bzw. die zu erbringende Bankbürgschaft vorzunehmen? Ist der Brutto- oder der Nettorechnungsbetrag maßgeblich? Die Antwort finden Sie im folgenden Beitrag.
Grundsätzliches zum Sicherheitseinbehalt
Nach § 14 Absatz 2 VOB/A wird empfohlen, dass Auftraggeber von ihren Auftragnehmern für die Vertragserfüllung als Sicherheit fünf Prozent und für die Gewährleistung drei Prozent der Auftragssumme einbehalten sollen. In der Praxis haben sich jedoch Einbehalte von zehn Prozent für die Vertragserfüllung bzw. fünf Prozent für die Gewährleistung eingespielt.
§ 17 Absatz 6 Nummer 1 VOB/B regelt, dass der Einbehalt von der „Zahlung“ vorzunehmen ist. Das heißt: Der Einbehalt ist von dem Betrag zu berechnen, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldet. Ob der Einbehalt nun vom Brutto- oder vom Nettorechnungsbetrag einbehalten wird, hängt somit entscheidend davon ab, ob der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.
Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b UStG
Ist der Auftraggeber nach §13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer, weil sein Subunternehmer Bauleistungen abrechnet oder weil ein im Ausland ansässiges Unternehmen über in Deutschland steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet hat, ist der Sicherheitseinbehalt stets vom Nettobetrag zu berechnen. Schließlich schuldet der Auftraggeber dem Subunternehmer in den Fällen des § 13b UStG ja nur den Nettobetrag.
Beispiel: Die Hoch- und Tiefbau AG erhält von einem Subunternehmer eine Rechnung über netto 200.000 EUR, für die § 13b UStG gilt. Es wurde für Gewährleistung eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft von fünf Prozent vereinbart. In diesem Fall beträgt der Sicherheitseinbehalt also 10.000 EUR.
Umsatzsteuer/Vorsteuer: Die Hoch- und Tiefbau AG muss in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung jedoch die volle Umsatzsteuer in Höhe von 32.000 EUR und Vorsteuer in gleicher Höhe anmelden (200.000 EUR x 16 Prozent). Es liegt keine Minderung des Entgelts vor.
Subunternehmer schuldet die Umsatzsteuer
Werden Leistungen abgerechnet, für die § 13b UStG nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel Kranvermietung), wird der Einbehalt aus dem Bruttobetrag berechnet. In solchen Fällen schuldet der Auftraggeber dem Subunternehmer nämlich den Bruttobetrag.
Beispiel: Die Hoch- und Tiefbau AG bekommt von einem Unternehmer eine Rechnung über 50.000 EUR zuzüglich 8.000 EUR Umsatzsteuer, wobei § 13b UStG nicht greift. Es wurde ein Sicherheitseinbehalt von fünf Prozent vereinbart. Der Einbehalt beträgt in diesem Fall 2.900 EUR (fünf Prozent von 58.000 EUR).
Umsatzsteuer/Vorsteuer: Da ein Sicherheitseinbehalt keine Minderung des Entgelts darstellt, schuldet der Rechnungsaussteller die vollen 8.000 EUR Umsatzsteuer und der Auftraggeber kann die volle Vorsteuer in Höhe von 8.000 EUR geltend machen.
Wichtig: Ist als Sicherheit für die Vertragserfüllung ein Einbehalt von 10 Prozent oder für die Gewährleistung von fünf Prozent vereinbart, und wird dieser Einbehalt in einem 13b-Fall versehentlich vom fiktiven Bruttobetrag vorgenommen, wird die 10 Prozent- bzw. fünf Prozent-Höchstgrenze überschritten, die die VOB maximal zulässt. Das kann im Extremfall dazu führen, dass der Werkvertrag unwirksam wird.
Bemessungsgrundlage für die Bauabzugssteuer
Liegt für einen Nachunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, müssen 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden. Obwohl die Gegenleistung bei Anwendung des § 13b UStG im Nettorechnungsbetrag besteht, fordert der Gesetzgeber hier den Einbehalt vom Bruttobetrag.
Beispiel: Der Bauherr erhält eine Rechnung für Bauleistungen über netto 100.000 EUR, für die er die Bauabzugssteuer einbehält und abführt. Es liegt ein Fall des § 13b UStG vor. Zudem ist ein Sicherheitseinbehalt von 10 Prozent vereinbart.
Auf den Sicherheitseinbehalt wird die Bauabzugssteuer erst angewandt, wenn dieser an den Nachunternehmer ausbezahlt wird.